Weitere Entscheidung unten: BSG, 20.05.1992

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   BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93   

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https://dejure.org/1993,12
BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93 (https://dejure.org/1993,12)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1993 - GSSt 1/93 (https://dejure.org/1993,12)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 (https://dejure.org/1993,12)
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Denkzettel

§ 24 StGB, Rücktritt vom Versuch auch bei dolus eventualis möglich, außertatbestandliches Handlungsziel

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 S. 1StGB
    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des außertatbestandsmäßigen Handlungsziels

  • openjur.de

    §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 212 StGB
    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei außertatbestandsmäßiger Zweckerreichung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei außertatbestandsmäßiger Zweckerreichung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 24 Abs. 1 S. 1
    Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichen des außertatbestandsmäßigen Handlungssziels

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unbeendeter Versuch bei außertatbestandlicher Zielerreichung - Rechtsprechung Denkzettelfall

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des BGH zum Rücktrittshorizont (Prof. Dr. Ingeborg Puppe; ZIS 2011, 524)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 221
  • NJW 1993, 2061
  • MDR 1993, 776
  • NStZ 1993, 433
  • StV 1993, 408
 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
    Wäre das der Fall, so könnte sich der Täter Straffreiheit nur verdienen, wenn er Aktivitäten zur Verhinderung des Erfolgs entfaltet hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 35, 90, 93; zuletzt BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92).

    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt allerdings nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (vgl. BGHSt 35, 90; 34, 53; BGH NStZ 1986, 264; BGH, Beschluß v. 6. November 1986 - 4 StR 580/86).

    f) In der Literatur wird mit unterschiedlichen Lösungsansätzen überwiegend die Auffassung vertreten, bei außertatbestandlicher Zielerreichung und damit sinnlos gewordenem weiteren Tatplan sei kein Raum für strafbefreienden Rücktritt (Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdn. 4 a; Eser in Schönke/Schröder 24. Aufl. Rdn. 11, 17 b; Lackner 20. Aufl. Rdn. 11 f.; Rudolphi in SK Rdn. 9, 14 a, 17 - jeweils zu § 24 StGB - Herzberg FS Blau (1985) S. 97 ff.; NJW 1988, 1559; NJW 1989, 197; JZ 1989, 114; Mayer NJW 1988, 2589; Puppe NStZ 1986, 14; NStZ 1990, 433; JZ 1993, 361; Ranft Jura 1987, 527; Rengier JZ 1988, 931; Roxin JR 1986, 424, 426; Seier JuS 1989, 102).

    In diesem Sinne hält den Erfolgseintritt auch für möglich, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen.

    An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, sind nach dieser Rechtsprechung daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 35, 90; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 1. April 1989 - 1 StR 119/89; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Entsprechendes wird angenommen, wenn der Täter den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält (BGHSt 33, 295, 299).

    Ein strafbefreiender Rücktritt setzt in solchen Fällen voraus, daß der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative und Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 31, 46; 33, 295).

    In diesem Sinne hält den Erfolgseintritt auch für möglich, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen.

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5).

  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89

    Schüsse auf Supermarktleiter - § 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel,

    Auszug aus BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
    Die Frage ist auch klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt erwogen worden ist, daß strafbefreiender Rücktritt in solchen Fällen ausgeschlossen sein könne (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR aaO 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR aaO Versuch, unbeendeter 23; Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

    b) Der 2. Strafsenat hat sich in seiner Entscheidung vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) obiter dictu auf den Standpunkt gestellt, daß ein Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch nicht mehr in Betracht komme, wenn das damit verfolgte Handlungsziel ohne Eintritt des Tötungserfolges erreicht sei.

    f) In der Literatur wird mit unterschiedlichen Lösungsansätzen überwiegend die Auffassung vertreten, bei außertatbestandlicher Zielerreichung und damit sinnlos gewordenem weiteren Tatplan sei kein Raum für strafbefreienden Rücktritt (Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdn. 4 a; Eser in Schönke/Schröder 24. Aufl. Rdn. 11, 17 b; Lackner 20. Aufl. Rdn. 11 f.; Rudolphi in SK Rdn. 9, 14 a, 17 - jeweils zu § 24 StGB - Herzberg FS Blau (1985) S. 97 ff.; NJW 1988, 1559; NJW 1989, 197; JZ 1989, 114; Mayer NJW 1988, 2589; Puppe NStZ 1986, 14; NStZ 1990, 433; JZ 1993, 361; Ranft Jura 1987, 527; Rengier JZ 1988, 931; Roxin JR 1986, 424, 426; Seier JuS 1989, 102).

    bb) Für einen weiteren Bereich der Fälle vorzeitiger Erreichung eines außertatbestandlichen Handlungsziels wird hinsichtlich des - mit direktem oder auch mit bedingtem Vorsatz ausgeführten - Tötungsversuchs ein fehlgeschlagener Versuch in Betracht zu ziehen sein, etwa dann, wenn nach anfänglichem Mißlingen ein Weiterhandeln nicht mehr möglich ist, weil die eingesetzten Tatmittel erschöpft sind (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) oder andere Tatmittel zur unmittelbaren Fortführung des Versuchs entweder nicht zur Verfügung stehen oder vom Täter nicht erfolgversprechend eingesetzt werden können (vgl. BGHSt 34, 53, 56 f.).

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
    Für den unbeendeten Versuch, von dem damit auszugehen sei, halte der Senat an seiner in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 1989 (NStZ 1989, 317; NStZ 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20; Beschluß vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89) dargelegten Auffassung fest, daß auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgebe, weil er sein vorgreifliches Ziel erreicht habe und in diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt des Todes rechne, durch bloßes Nichtweiterhandeln freiwillig vom Versuch der Tat zurücktreten könne.

    An der früheren Rechtsprechung des Senats (NJW 1984, 1693; StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - NStZ 1990, 30, 31) halte er nicht fest.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Auch von der früher erwogenen Möglichkeit, im Falle "optimaler Zielerreichung" einen Rücktritt in Frage zu stellen (NStZ 1990, 30, 31), hat er Abstand genommen.

  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
    c) Abzugrenzen von den Fällen des unbeendeten und beendeten Versuchs, bei denen strafbefreiender Rücktritt möglich ist, sind die Fälle des fehlgeschlagenen Versuchs, in denen entweder der Erfolgseintritt - für den Täter erkanntermaßen - objektiv nicht mehr möglich ist oder der Täter ihn nicht mehr für möglich hält (vgl. BGHSt 34, 53).

    Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt allerdings nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (vgl. BGHSt 35, 90; 34, 53; BGH NStZ 1986, 264; BGH, Beschluß v. 6. November 1986 - 4 StR 580/86).

    bb) Für einen weiteren Bereich der Fälle vorzeitiger Erreichung eines außertatbestandlichen Handlungsziels wird hinsichtlich des - mit direktem oder auch mit bedingtem Vorsatz ausgeführten - Tötungsversuchs ein fehlgeschlagener Versuch in Betracht zu ziehen sein, etwa dann, wenn nach anfänglichem Mißlingen ein Weiterhandeln nicht mehr möglich ist, weil die eingesetzten Tatmittel erschöpft sind (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) oder andere Tatmittel zur unmittelbaren Fortführung des Versuchs entweder nicht zur Verfügung stehen oder vom Täter nicht erfolgversprechend eingesetzt werden können (vgl. BGHSt 34, 53, 56 f.).

  • BGH, 26.11.1990 - 5 StR 480/90

    Rücktritt vom Versuch bei Erreichen des außertatbestandsmäßigen Ziels

    Auszug aus BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
    Die Entscheidung dieser Frage ist auch über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsam, weil solche Fallgestaltungen, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23 m.w.N.), in der Praxis der Strafgerichte häufiger zu erwägen sind.

    Die Frage ist auch klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt erwogen worden ist, daß strafbefreiender Rücktritt in solchen Fällen ausgeschlossen sein könne (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR aaO 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR aaO Versuch, unbeendeter 23; Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

    e) Der 5. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23) darauf hingewiesen, daß strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten, nicht fehlgeschlagenen Versuch nicht mit der Begründung verneint werden könne, der Täter habe seine außertatbestandlichen Ziele erreicht oder sein Verzicht zum Weiterhandeln sei nicht honorierbar.

  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5).

  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87

    Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt

    Auszug aus BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5).

  • BGH, 07.02.1986 - 3 StR 25/86

    Benzinguß - § 24 StGB, fehlgeschlagener Versuch, Wechsel des Angriffsmittels,

    Auszug aus BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt allerdings nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (vgl. BGHSt 35, 90; 34, 53; BGH NStZ 1986, 264; BGH, Beschluß v. 6. November 1986 - 4 StR 580/86).

  • BGH, 25.02.1987 - 3 StR 561/86

    Beendigung eines Versuchs einer Tötung

    Auszug aus BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
    Die Frage ist auch klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt erwogen worden ist, daß strafbefreiender Rücktritt in solchen Fällen ausgeschlossen sein könne (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR aaO 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR aaO Versuch, unbeendeter 23; Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

    c) Der 3. Strafsenat hat in den Entscheidungen vom 8. September 1986 - 3 StR 259/86 - und 15. Februar 1987 - 3 StR 561/86 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 und 4) darauf hingewiesen, daß fraglich sei, ob nach Zielerreichung im bloßen Nichtweiterhandeln die erforderliche Umkehr des Täters liege.

  • BGH, 11.08.1992 - 4 StR 343/92

    Unzulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels wegen Unteilbarkeit des

  • BGH, 13.04.1989 - 1 StR 119/89

    Rechtsprechungsänderung zum beendeten und unbeendeten Versuch - Abgrenzung

  • BGH, 08.09.1986 - 3 StR 259/86

    Straftaten gegen das Leben: Rücktritt vom Tötungsversuch

  • BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92

    Rücktritt vom Mordversuch

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85

    Rücktritt vom beendeten Versuch eines Tötungsdelikts - Anzeichen für eine

  • BGH, 23.08.1988 - 4 StR 366/88

    Abgrenzung des unbeendeten von dem beendeten Versuch

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

  • BGH, 12.02.1969 - 2 StR 537/68

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Abgrenzung zwischen beendetem und

  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 481/84

    Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung

  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

  • BGH, 08.07.1987 - 3 StR 206/87

    Anwendbarkeit des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" bei Unklarheit

  • BGH, 06.11.1986 - 4 StR 580/86

    Vollendetes Inverkehrbringen von Falschgeld durch die Übergabe des Geldes an

  • BGH, 28.07.1986 - 2 StR 129/86

    Möglichkeit des Rücktritts vom Tötungsversuch

  • BGH, 12.01.1993 - 1 StR 834/92

    Strafbefreiender Rücktritt vom gescheiterten Versuch

  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87

    Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit

  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 400/87

    Zulässigkeit einer Verfahrensrüge - Rechtliches Verhältnis zwischen Totschlag und

  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

  • BGH, 02.09.1987 - 2 StR 420/87

    Rechtsanwalt und vereidigter Dolmetscher - § 189 GVG, Voraussetzungen, unter

  • BGH, 14.07.1992 - 1 StR 243/92

    Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme - Ziel des

  • BGH, 11.05.1993 - 5 StR 242/93

    Rücktritt vom Versuch einer Tötung - Rücktritt vom unbeendeten Versuch -

  • BGH, 12.10.1988 - 2 StR 531/88

    Unzureichende Erörterung der Todesnähe nach der letzten Ausführungshandlung

  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 301/88

    Abhängen des Vorliegens eines beendeten Versuchs von den Vorstellungen des Täters

  • BGH, 12.09.1985 - 4 StR 415/85

    Verurteilung wegen Mordes - Versuchte schwere räuberische Erpressung - Rücktritt

  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55

    gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv

  • BGH, 28.02.1956 - 5 StR 352/55

    Absehen vom Versuch - Verbrecherischer Wille - Gefährlichkeit - Vergewaltigung -

  • BGH, 27.04.1982 - 1 StR 873/81

    Rücktritt vom Versuch - Vereitelung der Tatvollendung - Strafbarkeit wegen

  • BGH, 07.11.1985 - GSSt 1/85

    Lockspitzel Rauschgifteinfuhr - §§ 136 f StPO aF

  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 531/92

    Abgenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch als Voraussetzung für einen

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 849/83

    Abgrenzung von direktem und bedingtem Tötungsvorsatz - Strafbefreiender Rücktritt

  • BGH, 08.05.1990 - 5 StR 102/90

    Verdeckungsmord - Tötungsvorsatz - Vollendung begonnener Tötung - Einheitliche

  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 409/85

    Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch - Möglichkeit des Rücktritts vom

  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89

    Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch - Rücktritt vom Versuch -

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Eine Vorlage der Entscheidung über die Frage der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Großen Senat nach § 132 Abs. 3 und 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür jeweils nicht vorliegen (vgl. BGH, IX. Zivilsenat, Beschl. v. 15. Februar 2000 in XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185; Beschl. v. 19. Mai 1993, GSSt 1/93, MDR 1993, 776, 777; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 133 Rdn. 38).
  • BGH, 25.04.2017 - 4 StR 244/16

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

    Der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Variante StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Beide Rechtsfragen sind - wie es auch eine Vorlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung voraussetzt (BGHSt - GS - 33, 356, 359; 39, 221, 226; 42, 139, 144) - für die Entscheidung des vorlegenden Senats über die Revisionen der Angeklagten erheblich.
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Rechtsprechung
   BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,935
BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89 (https://dejure.org/1992,935)
BSG, Entscheidung vom 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89 (https://dejure.org/1992,935)
BSG, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 (https://dejure.org/1992,935)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialgerichtsverfahren - Fortsetzungsfeststellung - Feststellungsinteresse - Klärung einer Vorfrage - Präjudizwirkung - Wiederholungsgefahr

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 776
  • NZS 1992, 75
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.10.1980 - 8a RU 96/79

    Berufsgenossenschaft - Rückständiger Beitrag - Konkurseröffnung - Masseschulden

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89
    Zwar enthält § 55 SGG keine dem § 43 Abs. 2 VwGO entsprechende Vorschrift, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann, doch ist nach allgemeiner Auffassung auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Anfechtungsklage nachrangig (vgl. BSGE 50, 262, 263 = SozR 2200 § 28 Nr. 4).

    Kann die Feststellungsklage - wie hier - nur der Klärung einer Vorfrage dienen und den Streit nicht im ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozeßwirtschaftlichkeit ausgeschlossen (vgl. BSGE 43, 148, 150/151 = SozR 2200 § 1385 Nr. 3; BSGE 46, 81, 84 = SozR 5420 § 3 Nr. 7; BSGE 50, 262 aaO.; BSGE 56, 255, 256 = SozR 1500 § 55 Nr. 23 und SozR 1500 § 55 Nr. 27).

  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 108.89

    Rechtsschutzgarantie - Verpflichtung zur Sachentscheidung -

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89
    Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG Buchholz, 310 § 113 VwGO Nrn. 162, 181 und NVwZ 1990, 360; BSGE 42, 212, 217 = SozR 1500 § 131 Nr. 3).
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 30/89

    Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG ,

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89
    Die Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern richtet sich in Angelegenheiten der Kassenzahnärzte bzw. des Kassenzahnarztrechts in erster Linie danach, wie sich die Verwaltungsstelle zusammensetzt, die über die in dem Rechtsstreit erforderliche Verwaltungsentscheidung zu befinden hat (BSGE 67, 256, 257 = SozR 2500 § 92 Nr. 1).
  • BSG, 25.04.1984 - 8 RK 30/83

    Feststellungsklage - Leistungsklage - Erstattungsforderung - Aufrechnung von

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89
    Kann die Feststellungsklage - wie hier - nur der Klärung einer Vorfrage dienen und den Streit nicht im ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozeßwirtschaftlichkeit ausgeschlossen (vgl. BSGE 43, 148, 150/151 = SozR 2200 § 1385 Nr. 3; BSGE 46, 81, 84 = SozR 5420 § 3 Nr. 7; BSGE 50, 262 aaO.; BSGE 56, 255, 256 = SozR 1500 § 55 Nr. 23 und SozR 1500 § 55 Nr. 27).
  • BSG, 22.03.1984 - 6 RKa 14/81

    Besetzung des Gerichts - Rechtsschutzbedürfnis - Eröffnung eines speziellen

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89
    Das angefochtene Urteil unterliegt jedoch nicht schon wegen der unrichtigen Besetzung des LSG der Aufhebung, weil dieser Mangel nicht gerügt worden ist (BSGE 56, 222, 224 = SozR 2200 § 368 n Nr. 30).
  • BSG, 16.03.1978 - 11 RK 9/77

    Landwirtschaft - Krankenversicherung - Subsidiarität - Nebenerwerbslandwirt -

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89
    Kann die Feststellungsklage - wie hier - nur der Klärung einer Vorfrage dienen und den Streit nicht im ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozeßwirtschaftlichkeit ausgeschlossen (vgl. BSGE 43, 148, 150/151 = SozR 2200 § 1385 Nr. 3; BSGE 46, 81, 84 = SozR 5420 § 3 Nr. 7; BSGE 50, 262 aaO.; BSGE 56, 255, 256 = SozR 1500 § 55 Nr. 23 und SozR 1500 § 55 Nr. 27).
  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 107/75

    Einmalige Leistung - Arbeitserlaubnis - Versagung - Verwaltungsakt - Erledigung

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89
    Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG Buchholz, 310 § 113 VwGO Nrn. 162, 181 und NVwZ 1990, 360; BSGE 42, 212, 217 = SozR 1500 § 131 Nr. 3).
  • BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 8/87
    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89
    Es darf nicht völlig ungewiß bleiben, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes (BSG Urteil vom 7. September 1988, 10 RAr 8/87; BVerwG Buchholz, 310, § 113 Nr. 162).
  • BSG, 27.01.1977 - 8 REh 1/75
    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89
    Kann die Feststellungsklage - wie hier - nur der Klärung einer Vorfrage dienen und den Streit nicht im ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozeßwirtschaftlichkeit ausgeschlossen (vgl. BSGE 43, 148, 150/151 = SozR 2200 § 1385 Nr. 3; BSGE 46, 81, 84 = SozR 5420 § 3 Nr. 7; BSGE 50, 262 aaO.; BSGE 56, 255, 256 = SozR 1500 § 55 Nr. 23 und SozR 1500 § 55 Nr. 27).
  • BSG, 09.12.1987 - 8 RK 11/87

    Rechtsschutzinteresse - Gesetzliche Krankenkasse - Zuständigkeit - Ersatzkasse -

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89
    Das Feststellungsinteresse muß sich vielmehr aus dem individuellen Rechtsverhältnis ergeben (BSG SozR 1500 § 55 Nr. 33; BVerwG Buchholz, 310 § 113 Nr. 149).
  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R

    Zulässigkeit der Feststellungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Grundsatz der Subsidiarität folgt die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Anfechtungsklage (BSG vom 30.10.1980 - 8a RU 96/79 - BSGE 50, 262, 263 = SozR 2200 § 28 Nr. 4; BSG vom 20.5.1992 - 14a/6 RKa 29/89 - SozR 3-1500 § 55 Nr. 12).
  • LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15

    Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und

    Denn der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er - anders als in § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat (BSG, Urteile vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R -, juris 2. Leitsatz, vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; so auch Keller, a.a.O., § 55 Rn. 19).

    Ausnahmen von der Subsidiarität hat die Rechtsprechung jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zugelassen, weil in dem Fall angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (st. Rspr, vgl. BSG Urteil vom 26. Mai 1959 - 3 RK 36/56 - BSGE 10, 21, 24 f; Urteil vom 11. März 1960 - 3 RK 62/56 - BSGE 12, 44, 46 = SozR Nr. 73 zu § 54 SGG; Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R - juris Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R - juris Rn. 17).

    Dient die Feststellungsklage hingegen nur der Klärung einer Vorfrage und kann den Streit nicht im Ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozesswirtschaftlichkeit ausgeschlossen (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R - juris Rn. 23; Urteil vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R -, juris Rn. 24).

  • BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95

    Zulässigkeit der Klage gemäß § 116 Abs. 6 AFG , Rechtsschutzinteresse,

    Auch bei Anwendung des § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müßte dann aber ein Feststellungsinteresse unter den gleichen Voraussetzungen verneint werden, wie sie für § 131 Abs. 1 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten (so in anderem Zusammenhang: BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 12; BVerwGE 80, 355, 365 f).

    Generell unzureichend ist das abstrakte Interesse an der Klärung der Rechtslage; die Wiederholungsgefahr setzt vielmehr eine hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Beschluß wieder ergehen wird (BSGE 74, 257, 258 = SozR 3-5540 § 5 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 12; SozR 3-5525 § 32b Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 113 Nr. 162; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) DVBl 1994, 168, 169) oder daß trotz veränderter Verhältnisse zumindest eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung zu erwarten ist, weil die Behörde eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG DVBl 1994, 168, 169).

    Stützt aber die Klägerin ihr berechtigtes Interesse nicht hierauf, so darf hinsichtlich der vorbezeichneten ersten Alternative nicht völlig ungewiß bleiben, ob künftig gleiche Verhältnisse wieder Grundlage eines inhaltlich ähnlichen Beschlusses sein werden (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 12; BSG, Urteil vom 7. September 1988 - 10 RAr 8/87 -, unveröffentlicht; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 113 Nr. 162).

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